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Von der Öffentlichkeit unbemerkt verabschiedete der Deutsche Bundestag spät am 20. Oktober ein Gesetz, das die Meinungsfreiheit stark einschränkt und die Äußerung von Ansichten, die vom offiziellen „Narrativ“ abweichen, unter Strafe stellt. Ohne Debatte und an ein inhaltlich völlig anderes Gesetz angehängt, sieht diese Novelle vor, daß Personen, die Kriegsverbrechen oder Völkermord „grob“ verharmlosen, wegen Volksverhetzung mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden können.
Die Änderung des §130 StGB wurde eingeführt, nachdem die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und gefordert hatte, das deutsche Recht in Einklang mit einem EU-Gesetz gegen rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen aus dem Jahr 2008 (Rahmenbeschluß 2008/913/JI des Rates vom 28.11.2008) zu bringen, sie geht aber nach Ansicht von Experten noch darüber hinaus.
Wenn man bedenkt, wie umstritten die Definition von Kriegsverbrechen und Völkermord ist und wie kompliziert der Nachweis ist, wer in einem Krieg welche Taten begangen hat, ganz zu schweigen vom vagen Begriff der „groben“ Verharmlosung, öffnet der vom Bundestag verabschiedete Text Tür und Tor für alle möglichen willkürlichen Auswüchse. Wie Hasso Suliak von Wolters Kluwer Deutschland in der Fachzeitschrift LTO schreibt, könnte die Strafbarkeit von Handlungen, die geeignet seien, zu Haß oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören, z.B. auch auf Äußerungen bei Kundgebungen oder Demonstrationen ausgedehnt werden, die Sympathien für den russischen Präsidenten Putin zeigen (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/volksverhetzung-voelkermord-kriegsverbechen-groeblich-verharmlosen-billigen-leugnen-130-stgb-holocaust/).
In einer Zeit, in der nicht nur in Deutschland immer mehr Bürger auf den Straßen gegen die Beteiligung ihrer Regierung am Ukraine-Krieg protestieren und die Aufhebung der Sanktionen fordern, ist das eine erschreckende Aussicht. Hiermit befaßt sich auch der Jurist und Autor Dr. Wolfgang Bittner in einem Artikel auf den Nachdenkseiten (https://www.nachdenkseiten.de/?p=89732#more-89732). Er weist darauf hin, daß Staatsanwaltschaft und Gerichte bei der Auslegung der Vorschrift „einen überaus weiten Ermessensspielraum“ erhalten. „Im Klartext bedeutet das nämlich: Wer sich in einer Weise öffentlich äußert, die unerwünscht ist und von der Obrigkeit mißbilligt wird, kann (womöglich) streng bestraft werden. Das ist unmißverständlich ein weiterer Schritt zur Einschränkung von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Wissenschaft.“
Man fragt sich, ob die Gerichte ihren Ermessensspielraum nutzen werden, um auch diejenigen zu bestrafen, die zu Haß und Gewalt gegen Russen aufstacheln...
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