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Aus der Neuen Solidarität Nr. 17/2008

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Liste der grundsätzlichen Anklagen gegen europäische Institutionen

Liste der grundsätzlichen Anklagen gegen europäische Institutionen, die ohne Beteiligung der Bürger und manchmal sogar gegen sie konzipiert worden sind.

a) Als Wichtigstes: Europäische Institutionen leisten durch eine gegen das Gemeinwohl gerichtete Finanzpolitik der Massenarbeitslosigkeit massiven Vorschub. Der vorrangige und unantastbare Kampf der Europäischen Zentralbank (EZB) gegen die Inflation, völlig unabhängig von den Volksvertretern (Art. 119, 130 und 282, §2 und §3 VGEU) ist eine in Frage zu stellende Priorität, die auf höchster Entscheidungsebene als Recht festgesetzt wurde und damit jeglichem Einfluß der öffentlichen Meinung gegenüber unzugänglich ist. Diese von den europäischen Institutionen verfügte oberste Priorität begünstigt nur den Finanzier und führt bewußt zu dauerhafter Massenarbeitslosigkeit und geringen Löhnen. Diese Politik dient nur den Reichsten und hält alle anderen in Unterwürfigkeit. Schon aus diesem einen Grund sollten alle Lohnempfänger (91% der berufstätigen Bevölkerung) gegen den Lissabon-Vertrag, den letzten Akt eines europaweiten Putsches, demonstrieren.

b) Die Geldschöpfung ist vollständig den Privatbanken übertragen worden, was einem finanziellen Selbstmord entspricht. Die Europäische Verfassung (Art. 123 VGEU) untersagt es den Zentralbanken, Geld zinsfrei an die Staaten zu verleihen. Dies zwingt die Staaten dazu, Geld - gegen Zinsen - von privaten Finanziers zu leihen, die nach Geldanlagen suchen (um sich zu bereichern, ohne zu arbeiten). Diese verwerfliche Vorschrift zwingt die Staaten (d.h. uns alle) dazu, ruinöse Zinsen zu zahlen, um öffentliche Investitionen zu finanzieren – wodurch Schulden aufgehäuft werden, die den Anschein erwecken, der Staat lebe über seine Verhältnisse. (Frankreich allein zahlt über 40 Mrd. € Zinsen im Jahr.) Wenn unsere Zentralbanken hingegen öffentliche Projekte finanzieren könnten, würden die gezahlten Zinsen wieder der Allgemeinheit zugute kommen, anstatt den Privatbankiers die Taschen zu füllen. Diese Vorschrift führt uns nicht nur in den Ruin, sondern die (durch weltweite institutionelle Vorschriften) unausweichliche öffentliche Verschuldung schließt unsere Volksvertreter von jeder wirklichen politischen Macht aus und macht sie zu reinen Finanzmarionetten. Dieses zweite große Übel sollte ausreichen, um eine allgemeine Rebellion auszulösen.

c) Das den Mitgliedsländern auferlegte Verbot, Kapitalbewegungen und die Niederlassungsfreiheit zu beschränken (Art. 63 bzw. 49 VGEU), nimmt den Arbeitern jede Einflußmöglichkeit gegenüber der Maßlosigkeit von Aktionären und liefert sie völlig dem Wettbewerb aus. Unsere Wirtschaft wird der ungezügelten Spekulation unterworfen, was wiederholte Börsenkrisen und den baldigen allgemeinen Bankrott befördert. Anschließend werden die Finanziers den Arbeitern die Rechnung präsentieren, die sie mit ihren Löhnen und Steuern begleichen müssen. In wessen Interesse ist es, einen Fuchs in den Hühnerstall zu schicken? Sicherlich nicht im Interesse des Gemeinwohls. Das ist ein weiteres Hauptübel, über das die „Elite“ nicht diskutieren will, welches aber die Menschen gegen alle europäischen „Verfassungsverträge“ aufbringen sollte.

d) Die Klausel über den gegenseitigen militärischen Beistand unter den EU-Mitgliedsstaaten verändert die Bündnisverpflichtungen gegenüber der NATO nicht (Art. 42, §2 und §7 VEU). Diese Klausel, die Art. 5 des Atlantikpakts bestätigt,  unterstellt die gesamte europäische Verteidigung der NATO, insbesondere da jene Staaten, die beiden Organisationen angehören, die europäischen Staaten mit der größten militärischen, wirtschaftlichen und politischen Macht sind. Diese Unterordnung ist deswegen so dramatisch, weil EU und NATO ihren Mitgliedern erlauben, sich zu Auslandseinsätzen zusammenzutun, und die politischen und militärischen NATO-Behörden nur darauf warten, das Bündnis auf der Grundlage eines möglichen nuklearen „Erstschlags“ und Einsätzen durch einfachen Konsens ohne Zustimmung der Vereinten Nationen zu reorganisieren.

e) Minister und Präsidenten vereinen auf sich gesetzgeberische und exekutive Machtbefugnisse in zahlreichen Bereichen, die sich hinter der irreführenden Bezeichnung „gesetzgeberischer Sonderverfahren“ (Art. 289, §2 VGEU für das Prinzip und andere Stellen für den verborgenen Rest) sowie „nichtgesetzgeberischer Akte“ (wie in Art. 24 EUV oder Art. 290 VGEU) verstecken. Minister - eigentlich Teil der Exekutive - versammeln sich in einem „Rat“ und vergessen dabei auf rätselhafte Weise hinzuzufügen, daß sie in diesem Ministerrat auch als Gesetzgeber auftreten (Art. 16 EUV). Dies sind eklatante Verletzungen des Grundprinzips der Gewaltenteilung, welche in der „Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte“ (Art. 16 DRMC) als wichtigstes Kennzeichen einer Rückkehr zur Tyrannei bezeichnet werden: eine nicht vorhandene Gewaltenteilung liefert die verschiedenen staatlichen Gewalten den gerade vorherrschenden Privatinteressen aus.

f) Die Stellung der mächtigen europäischen Richter wird ebenfalls von der Exekutivmacht kontrolliert, denn Richter werden für eine verlängerbare, relativ kurze Amtszeit von sechs Jahren ernannt, wodurch eine gefährliche Abhängigkeit entsteht (Art. 253 VGEU). Diese Verletzung des Grundprinzips richterlicher Unabhängigkeit von anderen Mächten spottet ebenso dem Schutzprinzip der Gewaltenteilung - wieder zugunsten der Minister, die Richter ernennen und deren Amtszeit verlängern oder nicht; überall ist nicht zu übersehen, daß die Minister selbst diese Regeln verfaßt haben.

g) Die Gesetzgebung - sowohl die reguläre und als auch die verfassungsgebende - wird im wesentlichen durch nichtgewählte Gremien bestimmt. Einige Beispiele:

h) Die Bürger haben keine Mittel, sich gegen Machtmißbrauch zu schützen, und Eingaben von Bürgern werden durch das irreführende Verfahren einer „Einladungsinitiative“ erstickt, mit der keine bindenden Rechte verbunden sind (Art. 11, § 4 EUV). Die Bürger werden wie Dummköpfe behandelt, indem man ihnen leere Versprechungen macht.

i) Revisionsverfahren erlauben den Vertretern der Exekutive, selbst die Institutionen umzugestalten, ohne auch nur daran denken zu müssen, die betroffene Bevölkerung zu fragen (Art. 48 EUV). Nichtgewählten Gremien obliegt die Bearbeitung der Europäischen Verfassung und die Kontrolle aller Revisionsvorschläge. Da Volksabstimmungen nicht zugelassen sind, steht die Bevölkerung im Abseits. So ist die von unseren gewählten Vertretern uns auferlegte „Demokratie“ rein fiktiv.

j) Unserer Auffassung nach kommt all das von dem verfassungsgebenden Prozeß, der von den herrschenden Personen vollkommen verfälscht wird, denn sie geben sich unter dem Vorwand der europäischen Integration selbst die Regeln (Art. 48, § 4 EUV), wohingegen nur eine neutrale Verfassungsgebende Versammlung legitime Institutionen schaffen könnte. Mitglieder einer solchen Versammlung dürfen kein persönliches Interesse daran haben, die Bürger zu entmachten; deswegen müssen sie für die Ämter, die sie einrichten, zuerst für unwählbar erklärt werden, und politische Parteien dürfen keine monopolistische Kontrolle über den Prozeß der Kandidatenaufstellung ausüben. Freie und unabhängige Kandidaten müssen finanziell und von den Medien gleich behandelt werden.

 

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