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Das Bundesverfassungsgericht wies am 4. Februar 2010 eine Verfassungsbeschwerde als unbegründet ab, mit der die Eltern des britischen Studenten Jeremiah Duggan, der im März 2003 in Wiesbaden Selbstmord begangen hatte, eine Neuaufnahme der Ermittlungen erzwingen wollten. Es bestätigte somit Entscheidung und Vorgehensweise des Oberlandesgerichtes Frankfurt, das im Juli 2006 befand, neue Ermittlungen würden den Tatbestand, daß kein Fremdverschulden beim Tode von Duggan vorlag, nicht verändern. Die jetzige Entscheidung des Verfassungsgerichts ist unanfechtbar (BVerfG, BvR 2307/06 vom 4.2.2010, siehe Entscheidungen www.bverfg.de).
In den vergangenen sieben Jahren war dieser Fall von Kreisen um den früheren britischen Premierministers Tony Blair über die Medien in unverantwortlicher Weise zu einer internationalen Verleumdungskampagne gegen Lyndon LaRouche und seine Ehefrau, Helga Zepp-LaRouche, instrumentalisiert worden. Es wurde böswillig unterstellt, diese seien in irgendeiner Weise für den Tod des britischen Studenten verantwortlich. Dieser Propaganda ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes endgültig jegliche Grundlage entzogen.
Nachdem bereits die Staatsanwaltschaften Wiesbaden und Frankfurt Neuermittlungen abgelehnt hatten, wies das Oberlandesgericht Frankfurt am 19. Juli 2006 die Forderung nach Neuaufnahme der Ermittlungen ab, da keine Anzeichen für ein Fremdverschulden am Tode Duggans erkennbar seien und neue Ermittlungen diesen Tatbestand nicht verändern würden. Die Kläger hatten vorgebracht, die ursprünglichen Ermittlungen seien nicht ausreichend gewesen und unter Bezug auf angebliche „neue Beweismittel“ die Untersuchungsergebnisse der deutschen Behörden in Frage gestellt. Diese unwahren und abstrusen Ausführungen wurden dann international verbreitet.
Das Bundesverfassungsgericht unterstützte nun die ablehnende Entscheidung des OLG Frankfurt und wies die Verfassungsbeschwerde der Duggans als „teils unzulässig“ und „im Übrigen jedenfalls unbegründet“ zurück. Das OLG habe sich 2006 in ausführlicher Weise mit den Ausführungen und Beschwerdegründen der Klägerin beschäftigt. Die Tatsache, daß das OLG Frankfurt zu einer vertretbar anderen Bewertung der Vorgänge gekommen sei, berechtige die Klägerin nicht dazu, zu behaupten, ihre Rechte seien verletzt worden und dadurch eine Neuaufnahme der Ermittlungen zu erzwingen. Die einstimmige Entscheidung wurde am 23. Februar bekanntgegeben.
Diejenigen, die sich in den letzten Jahren an den Verleumdungskampagnen gegen Helga Zepp-LaRouche, die Vorsitzende der BüSo und des Schiller-Instituts, in Deutschland beteiligt haben, sollten sich für ihr Vorgehen entschuldigen. Oder sie müssen sich von der Öffentlichkeit fragen lassen, wem ihre eigentlichen Loyalitäten gelten.