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Neue Solidarität
Nr. 46, 16. November 2011

Bailouts stehen in der Tradition von Carl Schmitt

Überraschend scharfe Töne waren auf einem ansonsten eher knochentrockenen Frankfurter Seminar zur „Rolle der EZB in der Krise“ zu hören, das im Haus am Dom am 11. November stattfand. Prof. Markus C. Kerber kam bei seiner Auflistung der vielen Verstöße der EZB gegen bestehende Regeln der EU-Verträge seit dem Mai 2010 plötzlich darauf zu sprechen, daß der immer wieder zur  Rechtfertigung der Bailouts herangezogene Begriff der „Ausnahmesituation“ auf Carl Schmitt, den juristischen Wegbereiter der Nazis, zurückgehe. Der habe das Konzept entworfen, die Ausnahme, der Notstand, sei wichtiger als alle traditionellen Regeln, letztendlich entscheide die Ausnahme darüber, wer aus der Krise als Gewinner hervorgehe. Obwohl er, Kerber, natürlich nicht die EZB mit den Nazis gleichsetzen wolle, müsse er aber wirklich sagen, daß die Methoden die gleichen seien.

Ein Vertreter von EIR, der an dem Seminar zugegen war, hakte hier in der Diskussion nach und sagte, hätte man quasi als Zeitreisender im August 1971 - kurz vor der Demontage des alten Bretton-Woods-Währungssystems - den Menschen erzählen können, wie die Welt heute, 40 Jahre später, aussehen würde, so hätte damals niemand die jetzige Lage für möglich gehalten. Er bat Kerber, etwas näher auf diesen Schmitt-Aspekt einzugehen, schließlich ist der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, daß mit der jetzigen Politik das Europa, wie wir es bisher kannten, inklusive Demokratie zerstört wird. Darauf antwortete Kerber, daß diese Methode der ständigen Hinweise auf Ausnahme- und Notsituationen in der Tat  zur Verletzung sämtlicher vertraglich niedergelegter Regeln führe, bis am Ende nichts mehr davon übrigbleibe, und man müsse schon die berechtigte Frage stellen, ob Europa den Preis wert sei, daß man den Euro auf Kosten der Demokratie rette. Kerber ist einer der Kläger gegen die Bailouts, stellvertretend für etwa 50 mittelständische deutsche Familienunternehmen, deren Sache trotz der offensichtlichen politischen Dringlichkeit noch immer nicht vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.

rap