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Aus der Neuen Solidarität Nr. 11/2009

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Wahlcomputer so überflüssig wie Globalisierung

Das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvC 3/07 und 4/07) gegen die Verwendung von Wahlcomputern bei Bundestags- und Europawahlen, da sie „keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt“ (Punkt 1 des Urteils mit Bezugnahme auf die Artikel 38 und 20 des Grundgesetzes), ist ein erster Teilsieg gegen die Zurückdrängung der Demokratie.

Festgestellte Verstöße gegen einen betrugsfreien Ablauf von politischen Wahlen durch Wahlcomputer hat es in der Vergangenheit immer wieder gegeben. So zum Beispiel im Umfeld der Wahlergebnisse, die der Welt acht Jahre (acht Jahre zuviel) George W. Bush als US-Präsidenten „bescherten“. Auch 2008, bei der letzten Präsidentschaftswahl in den USA, war es bei im Vorfeld angestellten Überprüfungen zu Manipulationsvorwürfen gekommen. Im Bundesstaat Ohio hatten die Wahlcomputer beim Addieren der Stimmen Stimmverluste „produziert“. In Deutschland waren in Cottbus und Hamburg Probleme mit Wahlcomputern festgestellt worden.

Maximilian Schönherr vom Chaos Computer Club, dessen Experten dem Bundesverfassungsgericht zur Unterstützung seiner Urteilsfindung 2007 ein Gutachten vorgelegt hatten, erläuterte in einem DLF-Interview am 16.6.2007 die technische Möglichkeit des Betrugs (dabei bezog er sich auf in Deutschland und den Niederlanden verwendete Maschinen des holländischen Herstellers Nedap, die unter Punkt 2 im Urteil des Bundesverfassungsgerichts konkreter Gegenstand der Ablehnung von Wahlcomputern sind): „Man nimmt die Deckplatte des Geräts ab, nimmt den Speicherchip (EPROM) heraus, ersetzt ihn durch einen selbst programmierten gleichen Bautyps, setzt die Deckplatte wieder drauf und kann dann etwa Schach spielen. Oder jede Stimme für Partei A für Partei B verbuchen. Oder jede Stimme für Partei A erst mal in den Zwischenspeicher schieben und später nach statistischer Umgewichtung der Auswertungssoftware zuführen. Vor der eigentlichen Wahl führt der Wahlleiter an dem Automaten eine Testwahl durch, um das Gerät zu überprüfen. Auch die Eingabemuster der Testwahl konnten abgefangen werden, damit die Manipulation da nicht auffliegt.“

Die Liste der Manipulationsmöglichkeiten ließe sich erweitern (z.B. beim Wahlgeheimnis), je nach Typ der verwendeten Technologie. Die Experten gehen mittlerweile davon aus, daß es eine manipulationssichere Computer-Wahltechnologie nie geben wird.

Der eigentliche Schwachpunkt des Urteils ist Punkt 3, der die Wahlprüfungsbeschwerden (für die Bundestagswahl 2005) zurückweist. Zwar sei der Einsatz von Wahlcomputern (für über zwei Millionen Wähler) verfassungswidrig gewesen, es hätten aber keine Manipulationen festgestellt werden können, und außerdem sei der „Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung“ höher zu bewerten. Höher als das Grundgesetz?

Zugespitzt wird sich diese Frage bei der für den Sommer angesetzten Urteilsverkündung bzgl. der Klagen gegen den Lissaboner Vertrag noch einmal stellen. Läuft es dann darauf hinaus, daß auch die machtpolitische Stärkung der EU in der Welt höher zu bewerten ist als das Grundgesetz? Einige der Beschwerdeführer gegen den Vertrag hatten ebenfalls mit dem Artikel 20 GG argumentiert, auf den sich das Wahlcomputer-Urteil als Norm bezieht.

Er lautet:

Hans Peter Müller

Lesen Sie hierzu bitte auch:
Streit um Einsatz von Wahlcomputern
- Neue Solidarität 45/2006
Wahlbetrug im November?
- Neue Solidarität Nr. 7/2004
US-Wahlkampf: Kampf gegen Computer-Wahlbetrug
- Neue Solidarität Nr. 17/2004

 

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